Kinderrechte kommunal
Die Kindeswohlprüfung in der kommunalen Praxis
Rechtssichere Umsetzung des Kindeswohls (best interests of the child)
gemäß Artikel 3 UN-Kinderrechtskonvention
Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen
Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes
ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
(Artikel 3 Abs.1 KRK)
Seit 1992 ist die Prüfung des Kindeswohls nach Artikel 3 UN-Kinderrechtskonvention bindend für das bundesdeutsche kommunale Handeln. Doch bis heute ist dieser Rechtsanspruch weitgehend unbekannt und die kommunale Praxis steht vor einer großen Herausforderung.
Unsere Tagung vermittelt Wissen über die rechtssichere Anwendung des Kindeswohlvorrangs. Wir erläutern und diskutieren an Praxisbeispielen seine Anwendung. Kommunen haben im Rahmen des Workshops die Gelegenheit, aktuelle Projekte vorzustellen und mit Expert:innen zur Kindeswohlprüfung zu beraten und zu diskutieren. Während der gesamten Fachtagung findet eine Konsultation der Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention
statt.
Unsere Jahrestagung gibt Raum für Kontakte, Austausch und Inspiration. Alle Workshops haben das Ziel, Kommunen bei der rechtssicheren Anwendung von Artikel 3 KRK zu stärken und ihnen Werkzeuge an die Hand zu geben.
Wir freuen uns auf einen lebendigen und kollegialen Austausch in Stuttgart!
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