Kinderrechte kommunal
Im Juni 2023 öffnete das Rathaus der Stadt Stuttgart für rund 100 Teilnehmende seine Türen für die Fachtagung „Kinderrechte kommunal – Die Kindeswohlprüfung in der kommunalen Praxis“.
Ausgerichtet wurde die Fachtagung von der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinderinteressen e.V. (BAG) in Kooperation mit der Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte. Im Fokus stand der Artikel 3 der UN- Kinderrechtskonvention: Der Vorrang des Kindeswohls.
Die Kindeswohlprüfung in der kommunalen Praxis
Rechtssichere Umsetzung des Kindeswohls (best interests of the child) gemäß Artikel 3 UN-Kinderrechtskonvention
Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. (Artikel 3 Abs.1 KRK)
Seit 1992 ist die Prüfung des Kindeswohls nach Artikel 3 UN-Kinderrechtskonvention bindend für das bundesdeutsche kommunale Handeln. Doch bis heute ist dieser Rechtsanspruch weitgehend unbekannt und die kommunale Praxis steht vor einer großen Herausforderung.
Unsere Tagung vermittelte Wissen über die rechtssichere Anwendung des Kindeswohlvorrangs.
Im folgenden finden Sie die umfangreiche Dokumentation der Fachtagung. Weiter unten auf dieser Seite finden Sie die Präsentationen und/oder Zusatzmaterial zu den einzelnen Beiträgen.